SONDERNEWS - Informationen zu wirtschaftlichen Unterstützungsangeboten im Rahmen der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus


Als Wirtschaftsfördergesellschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin versorgen wir Sie täglich mit aktualisierten Unterstützungsmöglichkeiten während der COVIS-19-Pandemie. Eine umfangreiche Übersicht von Angeboten haben wir auch in unserem SONDERNEWSLETTER, mit Stand 23. März 2020 für Sie zusammengefasst.


Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni 2022 verlängert

Mittwoch, 16. Februar 2022

Gemäß dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung vom 16.2.2022 sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 € pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.



Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

Freitag, 3. Dezember 2021

Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben sich in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 18. November 2021 und vom 2. Dezember 2021 auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt.
Im Wesentlichen wird die Überbrückungshilfe III Plus nun als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten und im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. dieses gab es bereits auch schon in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert, wodurch insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung erhalten.

Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige soll als Neustarthilfe 2022 weitergeführt werden. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Für den verlängerten Förderzeitraum sind bis zu 4.500 Euro Unterstützung möglich.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht und kann über die angepasste und bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.


Die Förderbedingungen im Einzelnen

Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungs-ausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.
Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der vergangenen Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.

Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.
Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.
Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.
Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 



Verlängerung der Überbrückungshilfe III bis 30. September 2021

Montag, 14. Juni 2021

am 9. Juni 2021 wurde die Verlängerung der Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 beschlossen und als Überbrückungshilfe III Plus weitergeführt. Eine der wenigen Anpassungen im Regelwerk ist eine sog. Restart-Prämie, ein künftig höherer Zuschuss zu den abrechenbaren Personalkosten, die Unternehmen dabei unterstützen soll, Mitarbeiter eher aus der Kurzarbeit zu holen oder neue Mitarbeitern einzustellen. Auch die Neustarthilfe wird unter dem Zusatz Neustarthilfe Plus fortgeführt und auf 12.000 in den ersten drei Quartalen erhöht.

Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Auch die Beantragung durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes bleibt unverändert. Die maximale Förderhöhe beträgt 10 Mio. Euro.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • künftig werden auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro erhalten.

Noch sind die FAQs des Bundes nicht angepasst – wir erwarten dies in Kürze. Bitte verfolgen Sie die Programmportale für die Überbrückungshilfe: Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und für die Neustarthilfe: Überbrückungshilfe Unternehmen - Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

In diesem Zusammenhang informierte der Bund, dass auch die Härtefallhilfen der Länder im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden sollen, genau wie der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld.



Aktuelle Informationen zu den Corona-Wirtschaftshilfen | Stand: 13. April 2021

Dienstag, 27. April 2021

Die CDU/CSU Landtagsfraktion informiert zu den aktuellen Corona-Wirtschaftshilfen.

Aufgrund der anhaltenden Pandemie-Situation und der notwendigen Schutzmaßnahmen, wird die Überbrückungshilfe III bis Jahresende 2021 verlängert. Außerdem wird die ÜBH III weiter verbessert und um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Unternehmen die besonders schwer und sehr lange von den Schließungen betroffen sind, erhalten diesen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch die Veranstaltungs- und Reisebranche sollen bei den Verbesserungen der ÜBH III berücksichtigt werden.

Welche Verbesserungen angestrebt werden und sich in Planung befinden und welche Zugangskriterien für den zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss gelten und wie diese im Detail beschrieben werden, erfahren Sie hier über das Informationsschreiben der CDU/CSU Landtagsfraktion zu den aktuellen Corona-Wirtschaftshilfen mit Stand vom 13.04.2021.



Bundesministerium für Bildung und Forschung: Unterstützung für ausbildende KMUs

Mittwoch, 24. März 2021

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt mit den nun beschlossenen Maßnahmen auch weiterhin ausbildende KMU.

Die wichtigsten Änderungen sind unter anderem:

  • Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden – rückwirkend zum 16. Februar 2021 – zunächst in bisheriger Höhe verlängert.
  • Erhöhung der Ausbildungsprämie von bisher 2.000 Euro auf 4.000 Euro, für Betriebe, die das bisherige Ausbildungsniveau halten.
  • Ausbildungsbetriebe, die ihr Ausbildungsniveau sogar steigern, erhalten die Ausbildungsprämie plus für das nächste Ausbildungsjahr von 3.000 Euro auf 6.000 Euro.
  • Auch der Anreiz, Auszubildende und ihre Ausbilder trotz Kurzarbeit im Betrieb zu halten, soll nicht nur durch einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung verbessert werden, sondern zusätzlich durch einen Zuschuss zur Ausbildervergütung.
  • All diese Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden beziehen. Bisher liegt die Grenze bei 249 Mitarbeitenden.
  • neuer Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen die im zweiten Lockdown ihre normale Geschäftstätigkeit weitgehend einstellen mussten: Betriebe mit bis zu vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können pauschal 1.000 Euro bekommen, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.
  • Für den Fall, dass ein Ausbildungsplatz wegen Insolvenz des Betriebes verlorengeht, sind auch Verbesserungen bei den Übernahmeprämien vorgesehen; die Förderhöhe wird auf 6.000 Euro verdoppelt. Gefördert wird jetzt auch die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt beendet wird.

Die beschriebenen Hilfen können entweder bei der Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf den entsprechenden Webseiten oder auf der des BMBF unter Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“.



Auslegungshilfen zur Eindämmungsverordnung (Stand: 26. Februar 2021)

Montag, 01. März 2021

Das Koordinierungszentrum Krisenmanagement Brandenburg hat eine Auslegungshilfe für die Wirtschaft veröffentlicht, die für die ab dem 1. März 2021 in Kraft tretenden Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus gelten.

Die Auslegungshilfe mit Stand 26. Februar 2021 finden Sie entweder auf der Website des Koordinationszentrums Krisenmanagements Brandenburg oder als Download-Dokument.



Überblick über die Corona-Wirtschaftshilfen 2020/2021

Mittwoch, 17. Februar 2021

Um einen schnellen Überblick über die verschiedenen Wirtschaftshilfen zu bieten, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg eine komprimierte Übersicht erstellt. Sie gibt schnell und kompakt Aufschluss darüber, für welchen Zeitraum die einzelnen Überbrückungshilfen und Außerordentlichen Wirtschaftshilfen greifen und wie diese bisher umgesetzt wurden. Außerdem finden Sie die entsprechenden Ansprechpartner, Info-Hotlines und weiterführende Links.

Die Übersicht der Corona-Wirtschaftshilfen finden Sie hier.



FAQs zur Überbrückungshilfe III

Mittwoch, 17. Februar 2021

Um tiefergehende Informationen zur nun zu beantragenden Überbrückungshilfe III zugänglich zu machen, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg die häufigsten Fragen und Antworten dazu zusammengefasst.

Diese FAQs erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (von November 2020 bis Juni 2021). Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Steuerberate/innen (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.

Die FAQs zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.



Beantragung der Überbrückungshilfe III ab sofort möglich!

Mittwoch, 10. Februar 2021

Früher als erwartet ist die Beantragung der Überbrückungshilfe III möglich, die für das erste Halbjahr 2021 und rückwirkend auch für November und Dezember 2020 gelten. Besonders die von der Schließungsanordnung am 13. Dezember 2020 betroffenen Unternehmen haben darauf sehr gewartet. Anträge können demnach ab sofort gestellt werden.

Bereits ab dem 12. Februar 2021 sollen die Auszahlungen starten. Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern mit finanziellen Zuschüssen, die aufgrund des Lockdowns schließen mussten oder einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent in einem Monat nachweisen können. Abermals ist die Hilfe über die Plattform des Bundes ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten zu beantragen. Die Kosten dafür werden erstattet. Für Selbstständige, die wie bei den Außerordentlichen Finanzhilfen im November und Dezember direkt beantragen können, kann voraussichtlich allerdings erst in der kommenden Woche die Überbrückungshilfe III beantragt werden.

Um Unternehmen bei Fragen zur Antragsstellung schnelle Beratung bieten zu können, stellt der Bund eine zentrale Hotline zur Verfügung:

Hotline für Soloselbständige (Direktantrag): 030-1200 21 034

Hotline für allg. wirtschaftsbezogene Fragen: 030-12002 1031 oder 1032

Hotline für Steuerberater/Buchprüfer/Wirtschaftsprüfer: 030-52 68 50 87

Die Auszahlung der Zuschüsse wird, wie auch bei den vorangegangenen Außergewöhnlichen Finanzhilfen, in Abschlägen ausgezahlt, um schnelle Hilfe zu leisten.

Wer Antragsberechtigt ist, in welcher Höhe die Zuschüsse ausfallen und wie diese berechnet werden finden Sie zusammen mit weiterführende Informationen zur Überbrückungshilfe III unter dem Link Überbrückungshilfe.



Mobiler Corona-Testservice für Unternehmen in Nordwestbrandenburg

Mittwoch, 27. Januar 2021

Auf Nachfrage einiger Unternehmen aus unserer Region, hat die REG in Kooperation mit dem Wachstumskern Wittstock/Dosse einen mobilen Corona-Testservice initiiert, der ab sofort durchgeführt werden kann.
Der mobile Testservice ist bereits ab 5 Testpersonen möglich und wird durch die PCR-Methode von medizinisch ausgebildetem Personal in dem Betrieb durchgeführt. Die Auswertung der entnommenen Proben übernimmt das Neuruppiner Labor der LADR GmbH. In der Regel liegen die Testergebnisse bereits am nächsten Werktag vor.
Die Kosten für den mobilen Corona-Testservice liegen bei 60,00 € (zzgl. USt. und Anfahrtspauschale) je Testung und beinhalten lediglich die Dienstleisterkosten.
Interessierte Unternehmen können sich bei der REG Regionalentwicklungsgesellschaft Nordwestbrandenburg mbH umfänglich informieren und auch direkt anmelden. Unter der Telefonnummer 03391 82209200 oder per Email: info@reg-nordwestbrandenburg.de steht Ihnen dazu ein Ansprechpartner zur Verfügung.

Alle Informationen auf einen Blick können Sie außerdem unserer Grafik entnehmen: "Mobiler Corona-Testservice"



Neuerungen zur Überbrückungshilfe III und Beschluss zur Videokonferenz der Bundesregierung am 19. Januar 2021

Mittwoch, 20. Januar 2021

Die erneute Verlängerung des Lockdowns macht nicht nur eine Verlängerung der Wirtschaftshilfen notwendig, sondern auch eine Verbesserung. Daher wurde nun die Verbesserung der Überbrückungshilfe III und die Vereinfachung des Zugangs beschlossen.

Nun können auch Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von min. 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis erbringen zu müssen. Der Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021. 

Um besonders mittelständischen Unternehmen, insbesondere dem Einzelhanden Zugang zu den Hilfen zu ermöglichen, können nun alle Unternehmen, die einem maximalen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro in Deutschland erzielen und weder November- noch Dezemberhilfen ausgezahlt bekommen haben, für diese beiden Monate einen Antrag stellen. Zahlungen nach Überbrückungshilfe II werden angerechnet.

Außerdem werden die maximalen Beträge und Abschläge erhöht, die Fixkostenerstattung in einem Katalog vereinheitlicht und die Überbrückungshilfen besser den Bedürfnissen des Einzelhandels angepasst. Außerdem wird der Katalog der förderfähigen Kosten erweitert.

Eine detaillierte Übersicht der Neuerungen finden Sie hier als Download-PDF oder auf der Seite des Bundesministerium der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de

 

Weiterhin stellen wir Ihnen hier den umfassenden Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung des Lockdowns von der Videoschaltkonferenz der Kanzlerin mit den Länderchefinnen und Länderchefs zum Download zur Verfügung. Diesen finden Sie hier.



BMWI: Neustarthilfe für Soloselbstständige

Dienstag, 5. Januar 2021

Die „Neustarthilfe für Soloselbstständige“, bei der es sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss handelt, ist Bestandteil der neuen Überbrückungshilfe III. Damit sollen in dieser besonderen Situation besonders Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden unterstützt werden.

Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) ergänzt. Somit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten.

Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige braucht wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen zur Neustarthilfe finden Sie auf der Seite des BMWI unter www.bmwi.de



BMWI: Abschlagszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

Dienstag, 5. Januar 2021

Für den Monat Dezember sind nun die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gestartet. Wie schon bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt werden. Für Soloselbständige gilt eine gesonderte Regelung. Diese können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können die Unternehmerinnen und Unternehmer auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiter von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind. Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember startete am 22.12.2020 für Soloselbstständige und am 23.12.2020 für die sogenannten prüfenden Dritten (u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Seit dem 05.01.2021 fließen die Abschlagszahlungen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember finden Sie nochmal im Überblick auf der Seite des BMWI unter www.bmwi.de



Die Bundesregierung: außerordentliche Wirtschaftshilfen und Überbrückungshilfe III für Selbstständige und Unternehmen in der Pandemie

Dienstag, 15. Dezember 2020

Auch im zweiten harten Lockdown unterstützt die Bundesregierung weiterhin Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Für November und Dezember stehen außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Die verbesserte Überbrückungshilfe III, wurde bis Juni 2021 verlängert. 

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.

Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember können bereits beantragt werden. Ab Januar wird es auch eine Neustarthilfe für Solo-Selbstständige geben.

Weiterführende Informationen finden Sie hier auf der Seite der Bundesregierung, beim BMVI oder dem Bundesfinanzministerium.



Neue Lieferketten in Corona-Zeiten - Unterstützung durch das "Netzwerk der Kontaktstellen Lieferketten"

Dienstag, 8. Dezember 2020

Vorprodukte aus Polen beziehen, in Brandenburg mit Halbleitern aus Taiwan veredeln, nach Italien zur Endmontage schicken und das Endprodukt in den USA verkaufen – so oder so ähnlich sieht das ganz alltägliche Geschäft vieler Unternehmen auch im Land Brandenburg aus.

Doch die globalen Wertschöpfungsketten laufen momentan nicht mehr so bruchlos. Grenzen sind dicht, Zulieferbetriebe können nicht liefern, Bestellungen werden storniert, neue Kunden zu akquirieren fällt schwer. Um hier Unterstützung zu leisten, gibt es im bundesweiten "Netzwerk der Kontaktstellen Lieferketten" jetzt einen Vertreter der WFBB für das Land Brandenburg. Es wird vom Bundeswirtschaftsministerium geleitet. Beteiligt sind alle einschlägigen Bundesministerien, alle 16 Bundesländer sowie die wichtigsten Wirtschaftsverbände (BDI, DIHK, VDMA, BGA usw.). Alle paar Wochen findet eine Telefonschalte statt, in der sich über die aktuellen, Pandemie-bedingten Probleme mit Lieferketten und Personenmobilität ausgetauscht wird.

Sollte Ihr Unternehmen Probleme mit Lieferketten und Geschäftsreisemöglichkeiten haben, an denen die Bundesregierung, die Länder oder die Verbände etwas ändern können, melden Sie sich bei dem Vertreter der WFBB im "Netzwerk der Kontaktstellen Lieferketten":

Dr. Stefan von Senger,
Teamleiter Außenwirtschaft, Europa-Service
Länderzuständigkeit: Nordamerika, Naher Osten, Lateinamerika
Telefon: +49 331 – 730 61-311
Fax:  +49 331 – 730 61-259
E-Mail: stefan.vonsenger@wfbb.de

Über den Zugang zu den Akteuren in diesem Netzwerk kann Herr Dr. von Senger versuchen, Sie zu unterstützen.

Zusätzlich folgende Hinweise:



Bund leistet mit Novemberhilfen "außerordentliche Wirtschaftshilfe"

Montag, 30. November 2020

Durch die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen betroffen. Daher unterstützt die Bundesregierung Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe, die schnelle und unbürokratische Hilfe in Form von Zuschüssen verspricht. Die Höhe beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

Weiterführende Informationen, beispielweise zu Antragsberechtigten, zur Fördersumme oder zum Antrag, finden Sie auf der Seite des BMWI unter Überbrückungshilfe für Unternehmen oder hier: Corona-Novemberhilfe



Online-Plattform www.opr-liefert.de, bzw. www.pr-liefert.de - Unterstützung für die Gastronomie und den Einzelhandel in Nordwestbrandenburg

Donnerstag, 29. Oktober 2020

Bereits im März ging die Liefer-Plattform www.opr-liefert.de für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, bzw. www.pr-liefert.de für den Landkreis Prignitz online, um die regionalen Unternehmen bei der Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen und die  finanziellen Schäden einzudämmen.

Nun hat die Bundesregierung den 2. Shutdown ab dem 2. November 2020 beschlossen und schränkt vor allem die Gastronomie, aber auch andere Branchen enorm ein. Das ist Grund genug, noch einmal auf die regionale Lieferdienst-Plattform aufmerksam zu machen, die kostenlos von den beiden Wirtschaftsfördergesellschaften, REG Regionalentwicklungsgesellschaft Nordwestbrandenburg mbH und der TGZ Prignitz GmbH, zur Verfügung gestellt wurde.

Das Portal gibt eine Übersicht über die regionalen Unternehmen, die ihren Vertrieb zusätzlich auf den Lieferdienst eingestellt bzw. komplett umgestellt haben oder Online-Shops eingerichtet haben.

Das Angebot ist für die Unternehmen und die Bürger/innen kostenlos und reicht von Apotheken, Büchereien, regionale Spezialitäten bis hin zu Bekleidung und Handwerksdienstleistungen.

Unternehmen, die ein Lieferangebot oder einen Online-Shop eingerichtet haben, sollten sich mit ihrem Angebot auf dem Portal anmelden. Nur so kann eine umfangreiche Übersicht entstehen.



Bund startet die Überbrückungshilfe II

Mittwoch, 21. Oktober 2020

Noch in dieser Woche wird der Bund die Überbrückungshilfe II für Unternehmen, Handwerksbetriebe und Selbständige starten. Das Programm wird an ausgewählten Punkten von den Regelungen der Überbrückungshilfe I abweichen.

Mit der Corona-Überbrückungshilfe II erhalten kleine und mittlere Unternehmen für die Monate September bis Dezember 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe für ihre Existenzsicherung. Der Antrag kann, wie schon bei Überbrückungshilfe I, nur über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer, einen Rechtsanwalt oder einen vereidigten Buchprüfer gestellt werden.

Gefördert werden Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von min. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate (April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum)

Unternehmen, die vor dem 01. April 2019 gegründet wurden und aufgrund saisonaler Schwankungen im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15% des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von den Bedingungen des Umsatzrückgangs freigestellt.

Durch die Überbrückungshilfe II wird anteilig ein finanzieller Ausgleich für die im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020) anfallenden betrieblichen Fixkosten in Abhängigkeit von der Höhe der Umsatzeinbußen gefördert.

Nicht gefördert werden Unternehmen, soweit sie sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren oder/und die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind oder/und ohne inländische Betriebsstätte sind. Weiterhin sind Freiberufler und Soloselbständige im Nebenerwerb von der Förderung ausgenommen. Lebensmittelkosten, Tilgungsraten für Finanzierungen oder Leasing und ausschließlich betriebliche Fixkosten sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des Vorjahres:

  • 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und ≤ 70%
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30% und < 50%

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) bietet Ihnen zu allen Förderprogrammen, insbesondere zur Überbrückungshilfe II, Hilfe und Unterstützung an. Informieren Sie sich auf www.ilb.de oder zur Überbrückungshilfe II auch über die Hotline des Bundes: 030 52685087.

 



Stadt Kyritz: Sondernutzungsgebühr für das Jahr 2020 ausgesetzt

Dienstag, 4. August 2020

Die Corona-Maßnahmen und die dadurch bestehenden Einschränkungen haben der Wirtschaft schwer zugesetzt. Die Branchen Gastronomie, Tourismus und der Einzelhandel sind von den Einschränkungen besonders stark betroffen.

Die Stadt Kyritz leistet mit verschiedenen Hilfsangeboten, neben denen von Bund und Land, um die in Schieflage geratenen Branchen etwas zu entlasten.

Daher soll für die Sondernutzung des öffentlichen Raums für Freiflächen, die der Einzelhandel für Auslagen und die Gastronomie für Sitzmöglichkeiten nutzen darf, keine Sondernutzungsgebühr für das Jahr 2020 erhoben werden. Genaueres können Sie einer weiteren Pressemitteilung der Stadt Kyritz zu diesem Thema entnehmen:

Zur Pressemitteilung "Sondernutzungsgebühr für die Auslage der Geschäfte und Freiflächen der Restaurants wird ausgesetzt"

Nähere Informationen zu diesen Themen erteilt Frau Doreen Wolf von der Stadt Kyritz unter: 033971 608277 oder wolf@kyritz.de



Corona-Überbrückungshilfe

Donnerstag, 30. Juli 2020

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell aus der Krise kommt.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei erheblichen Corona-bedingten Umsatzausfällen der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise zurückerstattet.

Um Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag notwendig, den Unternehmen und Organisationen aller Branchen stellen können, soweit sie nicht die Voraussetzungen auf einen Anspruch aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen. Voraussetzung für die Überbrückungshilfe ist es, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahresumsatz aus dem gleichen Zeitraum um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Den Antrag auf Überbrückungshilfe müssen alle Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen, da diese  die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten prüfen. Die Beantragung wird dann über eine gemeinsame Antragsplattform angewickelt.

weitere Informationen dazu finden sie hier:

Corona Überbrückungshilfe Land Brandenburg



Stadt Kyritz: Zuschuss für Gutscheinkäufe unterstützt regionalen Handel

Mittwoch, 22. Juli 2020

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Corona-Maßnahmen haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Zukunftsperspektiven der Menschen und der regionalen Unternehmen. Neben den staatlichen Unterstützungsangeboten von Bund und Land, leistet auch die Stadt Kyritz einen Beitrag dazu, von der Corona-Krise besonders stark betroffene Einzelhändler in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. 

Daher  bezuschusst die Stadt Kyritz Gutscheine der Aktionsgemeinschaft Kyritzer Gewerbe (AKG). Alle AKG-Gutscheine, die bis Ende 2020 erworben werden, werden mit 20 Prozent des Gutscheinwertes bzw. Kaufwertes bezuschusst. Werden beispielsweise 10 Euro gezahlt, wird der Gutschein über 12 Euro ausgestellt, bei 20 Euro sind es dann 24 Euro, bei 50 Euro schon 60 Euro usw.

Der Vorsitzende der Aktionsgemeinschaft Kyritzer Gewerbe, Rolf Eggeling, begrüßt diese Unterstützung sehr.

Eingelöst werden können die Gutscheine in allen Mitgliedsgeschäften der AKG. Aber auch alle anderen kleinen Kyritzer Geschäfte können den Gutschein annehmen und über die AKG abrechnen.

Verkauft werden die Gutscheine ab sofort an folgenden Verkaufsstellen:

  • Kultur- und Tourismusbüro, Maxim-Gorki-Straße 32
  • Getränkemarkt Kyritzer Fruchtsäfte, Pritzwalker Straße 25
  • Buchhandlung Steffen, Marktplatz 13
  • Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, Hamburger Straße 20
  • Marschner Bürotechnik, Johann-Sebastian-Bach-Straße 36

Bürgermeisterin Nora Görke appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, den lokalen Einzelhandel und somit die regionale Wirtschaft zu unterstützen und zu stärken.



EU-Kommission: Erneute Erweiterung des befristeten Beihilferahmens zur Unterstützung der Wirtschaft in der Coronakrise

Donnerstag, 09. Juli 2020

Die Europäische Kommission hat den Rahmen am 29. Juni 2020 um eine dritte Erweiterung, nachdem der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen bereits am 3. April 2020 und 8. Mai 2020 bereits zweimal erweitert wurde, ergänzt.

Mit dieser Anpassung sollen kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker unterstützt werden können, auch wenn sich diese Unternehmen am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, Rettungsbeihilfen erhalten haben, deren Rückzahlung noch aussteht, oder einem Umstrukturierungsplan im Einklang mit den Beihilfevorschriften unterliegen.

Kleine und Kleinstunternehmen (d. h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. EUR) seien besonders stark von Liquiditätsengpässen betroffen, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs hervorgerufen wurden. Ohne Gegenmaßnahmen drohe kleinen und Kleinstunternehmen in großer Zahl eine Insolvenz. Laut Aussage der europäischen Kommission ist es bei kleinen und Kleinstunternehmen aufgrund ihrer geringen Größe und geringen Beteiligung an grenzüberschreitenden Geschäften im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger wahrscheinlich, dass befristete staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

Diese Regelungen gelten insbesondere für innovative Unternehmen und Start Ups. Diese fahren gerade in ihrer stärksten Wachstumsphase Verluste, obwohl diese Betriebe für die wirtschaftliche Erholung der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung sind.

Ein Weiterer Aspekt der Erweiterung stellt sich für die Fälle dar, in denen private Investoren gemeinsam mit dem Staat zu Kapitalerhöhungen von Unternehmen beitragen. Die Bedingungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden dahingehend angepasst. Wenn neben der staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe eine erhebliche Beteiligung privater Investoren an der Kapitalerhöhung besteht (mindestens 30 % des neu zugeführten Kapitals) und diese zu den gleichen Bedingungen wie die Beteiligung des Staates erfolgt, sollen u. a. das Übernahmeverbot und die Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsleitung auf drei Jahre befristet werden können.

Damit sollen Anreize geschaffen werden, Unternehmen Kapital mit erheblicher privater Beteiligung zuzuführen, um insgesamt weniger staatliche Beihilfen zu gewähren und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zu senken. Wenn Unternehmen sich sowohl um eine Beteiligung vonseiten des Marktes als auch um einen staatlichen Beitrag zur Deckung ihres Kapitalbedarfs bemühen, würde nach Ansicht der Kommission zudem der wirksame Wettbewerb im Binnenmarkt erhalten.

Auch öffentliche Unternehmen sollen sich Kapital von ihren Anteilseignern beschaffen können. Wenn die genannten Bedingungen hinsichtlich der Beteiligung privater Investoren an der Kapitalbeteiligung erfüllt sind und der Staat bereits vor der Gewährung der Rekapitalisierungsbeihilfe Anteilseigner war und proportional zu seinem bestehenden Kapitalanteil investiert, legt die Kommission keine besondere Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates fest.

Die komplette Erweiterung können Sie hier downloaden.

Bei uns in Brandenburg wird das Programm, wie bereits bei der ersten Soforthilfe, über die Investitionsbank des Landes, die ILB, abgewickelt werden. Bitte beachten Sie dabei, dass die Beantragung nur von einem vom berechtigten Unternehmen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vorgenommen werden kann. Hiermit soll das Prüfverfahren vereinheitlicht und gegenüber dem ersten Programm im Frühjahr beschleunigt werden, bei dem es in einigen Ländern zu Betrugsversuchen gekommen war.

Bei Bedarf können Sie hierzu gerne in der Datenbank der Steuerberaterkammer Brandenburg recherchieren, die Ihnen ebenfalls weiterhelfen (Hinweis: Die Kosten für die Dienstleistung der Steuerberatungen sind im Rahmen des Programms förderfähig).

Eine übersichtliche Zusammenfassung der Fördervoraussetzungen finden Sie unter diesen Links:

Kurzfakten zum Programmstart der Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/corona-ueberbrueckungshilfe/



Stadt Kyritz: Die Hansestadt Kyritz leistet Untstützung durch Corona-Hilfsangebot

Mittwoch, 1. Juli 2020

Die Stadt Kyritz möchte, neben den staatlichen Unterstützungsmaßnahmen von Bund und Land, einen Beitrag dazu leisten, um die Menschen, die besonders betroffen sind und die notleidenden Bereiche des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens, zu unterstützen. Deshalb haben die Kyritzer Stadtverordneten ihre Aufwandsentschädigung für ihr Ehrenamt gespendet und konnte durch einen Spendenaufruf an die Kyritzer Einwohner, weiteres Geld durch die Stadtverwaltung zusammengetragen werden. Bisher wurden 7.985 € gesammelt. Außerdem entschieden die Stadtverordneten, den Bürgerhaushalt für das Jahr 2021 auszusetzen, wodurch weitere 30.000 € für Corona-Hilfsmaßnahmen in diesem Jahr zur Verfügung stehen. In der Pressemitteilung der Stadt Kyritz, die am 30. Juni herausgegeben wurde, bedankte sich die Bürgermeisterin Nora Görke bei allen Spenderinnen und Spendern für die breite finanzielle Unterstützung und den vielen Nachbarschaftshilfen. Wie die Spenden im Einzelnen aufgeteilt, wofür sie verwendet werden sollen und wohin auch weiterhin Spenden überwiesen werden können, kann ebenfalls der Pressemitteilung der Stadt entnommen werden:


Bundesregierung beschließt umfangreiches Konjunkturpaket

Mittwoch, 3. Juni 2020

Am Mittwoch tagte der Koalitionsausschuss und einigte sich auf umfangreiche Maßnahmen, die die Corona-Folgen bekämpfen, den Wohlstand sichern und die Zukunftsfähigkeit stärken soll: Senkung der Mehrwertsteuer, Hilfen für Kommunen, Zuschüsse für Familien und höhere Kaufprämien für Elektroautos.
Innerhalb der großen Koalition verständigten sich die Führungskräfte nach langen Verhandlungen auf ein riesiges Konjunkturpaket für 2020 und 2021 im Umfang von 130 Milliarden Euro. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) erklärte im Anschluss an die Sitzung vom Mittwoch, dass von den 130  Milliarden knapp 120 Milliarden auf den Bund entfallen würden. Damit sollen Wirtschaft und Konsum der Bürger wieder angekurbelt und eine schwere Rezession infolge der Corona-Pandemie abgewendet werden. Nach den kurzfristigen Hilfen in der Corona-Krise - etwa durch Sonderkredit-Programme über die Staatsbank KfW - reichen diese Konjunkturhilfen nun zum Teil weit über die derzeitige Legislaturperiode hinaus.
Die Zusammenfassung des Konjunkturpaketes finden Sie hier: Eckpunkte des Konjunkturpaketes


MSGIV: Neue Anpassung der Eindämmungsverordnung

Dienstag, 26. Mai 2020

Am Dienstag, den 26. Mai 2020, hat die Landesregierung weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bekannt gegeben. Diese werden bereits zum Teil ab dem 28. Mai 2020 in Kraft treten und weitere sind bis 13. Juni vorgesehen.

Die Zahl der Neuinfektionen lässt diese stufenweise Lockerungen weiter zu, die vor Allem kulturelle Veranstaltungen, Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen und Nachhilfeunterricht sowie private und familiäre Feiern betreffen, zu. Die Einhaltung der bestehenden Kontakt- und Hygieneregeln sind dabei aber unerlässlich. Vor allem dann, wenn die Anzahl der erlaubten Teilnehmer bei Veranstaltungen erhöht werden soll.

Die Änderungen der Eindämmungsverordnung sollen eine schrittweise Erleichterung bedeuten. Dabei sind die jeweiligen Betreiber und Veranstalter der Einrichtungen verpflichtet in Eigenverantwortung entsprechende Hygienekonzepte zu erarbeiten. Nur so können die geplanten Erleichterungen umgesetzt werden

Wie die Änderung der Eindämmungsverordnung im Detail aussieht und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier:

Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)



Info-Telefon: Bürgertelefon als Anlaufstelle für Fragen zu den Unterstützungsangeboten in der Corona-Pandemie

Freitag, 15. Mai 2020

Die Corona-Pandemie verunsichert viele Menschen. Täglich ändert sich das Hilfsangebot für Unternehmen und neue Maßnahmen-Paket werden geschnürt. Daher ist es schwer auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Ungewohnte Situationen, wie die aktuelle Lage, wirft unweigerlich Fragen auf. Deshalb erweitert die Landesregierung ihr Informationsangebot. Ab sofort ist unter der Nummer (0331) 866-5050 ein Infotelefon, in der Zeit von Montag bis Freitag, von 9.00 - 17.00 Uhr, geschaltet. Außerdem wurde eine neue Infoplattform eingerichtet. Unter corona.brandenburg.de finden Sie die aktuellen Entwicklungen rund um die Infektionskrankheit gebündelt aus allen Ressorts sowie Antworten auf die häufigsten Fragen.



Deutscher Hotel und Gaststättenverband e. V.: Handlungsempfehlungen für brandenburger Gastgewerke

Freitag, 15. Mai 2020

Mit der Wiedereröffnung der Gastronomiebetriebe in Brandenburg treten einige Maßnahmen in Kraft, die zwingend eingehalten werden sollten, um die Infektionsgefahr für das Personal und die Gäste soweit wir möglich zu verringern. Die Handlungsempfehlung des DEHOGA soll dabei Anregungen schaffen, über eigene Maßnahmen und Abläufe im Betrieb nachzudenken.

Die Einhaltung dieser besonderen Hygienemaßnahmen werden den Ablauf in den Betrieben erschweren und den Mitarbeitern ein hohes Maß an Einsatz abverlangen. Dennoch ist die penible Einhaltung der Vorgaben, wie der Einhaltung der definierten Abstandspflicht und der betrieblichen Vorgaben für einen hygienetechnischen Umgang mit dem Coronavirus oberstes Gebot und unumgänglich.

Überall dort wo im Betrieb “kritische Kontrollpunkte“ identifiziert werden können, sollen entsprechende Maßnahmen (Desinfektion, Abstandshaltung, Mund-Nasen-Masken o.ä.) sicherstellen, dass eine Virusübertragung ausgeschlossen ist.

Nur durch die Einhaltung der staatlichen Auflagen kann ein langsamer Weg aus der Krise organisiert werden und sich die Arbeitsbedingungen für das Gastgewerbe auch mittelfristig wieder normalisieren.

Der DEHOGA hat Hilfestellungen und die Verordnungen für die Gastronomie zusammengefasst, die Sie hier herunterladen können:



Bundesgesundheitsministerium: Neue Bundesregelung zu COVID-19-Beihilfen

Freitag, 15. Mai 2020

Regionale Unternehmen, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie notwendige Güter (z. B. Arzneimittel oder persönliche Schutzausrüstung) herstellen wollen, können nun auf Beihilfe nach EU-Recht bauen. Die Beihilfen für COVID-19-bezogene Produktionstestung und Produktion sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die durch die EU-Kommission genehmigte und in Kraft getretene Regelung, die am 14. Mai im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, können sie hier nachlesen und herunterladen.

"Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen"



Beschluss aus der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020

Donnerstag, 16. April 2020

Am 15. April tagte die Bundeskanzlerin per Telefonkonferenz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum weiteren Vorgehen in der Corona-Pandemie.

Den daraus gefassten Beschluss können Sie hier nachlesen: Beschluss vom 15. April 2020



Soforthilfeprogramm für Agrarbetriebe

Mittwoch, 08. April 2020

Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen, für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie der Forstwirtschaft zum Teilausgleich von Schäden, die durch den Ausbruch von COVID -19 entstanden sind.

Am 03. April trat die Richtlinie in Kraft und von der Corona-Krise betroffene Brandenburger Agrarbetriebe können mit bis zu 100 Beschäftigten nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 60.000 Euro in Form eines anteiligen Schadensausgleichs erhalten. Es werden nur Liquiditätsengpässe unterstützt, die ab dem 11. März 2020 entstanden sind. Der Gesamtschaden des Empfängers der Billigkeitsleistung ergibt sich aus dem ermittelten voraussichtlichen Liquiditätsdefizit. Die Billigkeitsleistung wird als Festbetrag gewährt und wird nach der Zahl der Erwerbstätigen gestaffelt (Vollzeitäquivalente):

  • bis zu 5 Erwerbstätige: maximal 9.000 Euro
  • bis zu 10 Erwerbstätige: maximal 15.000 Euro
  • bis zu 50 Erwerbstätige: maximal 30.000 Euro
  • über 50 Erwerbstätige: maximal 60.000 Euro

Weitere Informationenfinden Sie hier.



100% Förderung für Unternehmensberatungen durch das BAFA

Mittwoch, 08. April 2020

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Corona betroffene Unternehmen, welches Ihnen unter „Informationen zum Thema“ im Reiter „Publikationen“ zur Verfügung steht

Das neue Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert.

Direkt Zum Förderprogramm gelangen Sie hier.



Neuregelung zur Arbeitnehmerüberlassung während der Corona-Krise

Dienstag, 07. April 2020

Krisenbedingt können viele Unternehmen Mitarbeiter zurzeit nicht einsetzen, in anderen Bereichen fehlt Personal. Eine kurzfristige, erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung ist in diesen Fällen nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund einer Ausnahmeregelung möglich.

Nach Auffassung des BMAS liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich vor. Unternehmen sollen selbst einschätzen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen.

  • Dazu zählt, dass durch die aktuelle Krisensituation ein unvorhergesehener Personalengpass beim Entleiher oder Arbeitsausfall beim Verleiher eingetreten sein muss.
  • Der Arbeitgeber darf nicht die Absicht haben, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein, die Überlassung muss also nur gelegentlich erfolgen und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, es darf sich also nicht um Leiharbeitnehmer handeln.
  • die einzelne Überlassung muss zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgen und die betroffenen Arbeitnehmer müssen der Überlassung zugestimmt haben.

Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.



Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Dienstag, 07. April 2020

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW.

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.



Agentur für Arbeit Neuruppin: Kampagnenstart JobsNOW - jetzt mit Jobs raus aus der Krise

Freitag, 3. April 2020

jobsNOW – Jetzt mit Jobs raus aus der Krise!

Mit diesem Slogan ist eine Kampagne für Betriebe in den Kreisen Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz gestartet, die aktuell dringend Arbeitskräfte suchen und für Jobsuchende, die jetzt in dieser Zeit mitanpacken wollen. Und dabei wollen wir überraschend einfach agieren und agil vorgehen.

Das Vorgehen ist dabei so unbürokratisch wie möglich. - Ein Anruf oder ein Klick in die Jobbörse reicht!

Systemkritische Unternehmen, wie Landwirtschaftsbetriebe, Logistik oder der Lebensmittelhandel, stehen hier sicher ganz vorn in der Reihe. Die Kampagne bleibt aber bewusst branchenoffen.

Für die Umsetzung schließen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den verschiedenen Agenturen für Arbeit zusammen. So leisten sie ihren Beitrag für die Region.

Für Unternehmen ist die Agentu für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4 5555 20, für Jobsuchende unter 03391 69 2000 erreichbar (jeweils Mo-Fr von 8.00-18.00 Uhr).

Weitere Informationen zur Kampagne finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de oder in der Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Neuruppin: Zur Pressemitteilung



Agentur für Arbeit Neuruppin: Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV)

Montag, 30. März 2020

Die Agentur für Arbeit hat am Montag über die Änderungen zur Kurzarbeit, die am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden sind, informiert.
Somit soll nun die Beantragung von Kurzarbeitergeld über die Verordnung (KugV) erleichtert werden.

Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gilt laut Verordnung (KugV):

  • zehn Prozent der im Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigen Arbeitnehmer müssen von Kurzarbeit betroffen sein (bisher: ein Drittel)
  • negative Arbeitszeitsalden müssen nicht aufgebaut werden
  • SV-Beiträge werden dem Arbeitgeber in pauschalierter Form erstattet. Die Pauschalierung erfolgt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
  • Die Beitragserstattung Kug hat Vorrang vor der Beitragserstattung S-Kug
Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 gilt:
  • Während des Bezuges von Kug aufgenommene Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen wird nicht als Nebeneinkommen angerechnet, wenn das Nebeneinkommen einschließlich der Bruttoarbeitsentgelte aus den beiden Beschäftigungen das bisherige Bruttoentgelt nicht übersteigt. Solche Beschäftigungen sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Damit den Betrieben noch mehr Arbeit einspart werden kann, ist eine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit in Listenform erstellt worden.

Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Die aktuellen Formulare und Ausfüllhinweise zur Kurzarbeit finden Sie auf hier: Zu den Informationen zum Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit

oder können auch hier direkt heruntergeladen werden:

Vereinbarung Kurzarbeit
Merkblatt 8a
Merkblatt 8b
Anzeigeformular über Kurzarbeit 
Hinweisblatt zum Antragsverfahren
Arbeitszeitnachweis (Word-Datei)
Infoflyer Kurzarbeitergeld

Zur weiteren Unterstützung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld, finden Sie zwei Videos unter dem nachstehenden Link: Videos zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

Zusammen mit der Anzeige über Arbeitsausfall werden folgende Unterlagen benötigt, um zeitnah über die Anerkennung entscheiden zu können:
 1. Gewerbeanmeldung
 2. Handelsregisterauszug (sofern Ihr Unternehmen eingetragen ist)
 3. Gesellschafterliste
 4. Lohnjournal des zuletzt abgerechneten Monats
 5. Vereinbarung mit den Arbeitnehmern über die Kurzarbeit (Achten Sie bitte darauf, dass das Einverständnis der Arbeitnehmer erkennbar ist.
 Eine schlichte Kenntnisnahme reicht nicht aus)

Betriebe können die Anzeige über den eService der Agentur für Arbeit einreichen: Zum eServie der Agentur für Arbeit

oder die Mail-Adresse: Potsdam.031-OS@arbeitsagentur.de nutzen.

Nach Eingang der Unterlagen werden die Unternehmen durch die Agentur für Arbeit angerufen. Aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Vorgänge kann der Rückruf möglicherweise erst in vier Wochen erfolgen. Von Anfragen ist freundlicherweise abzusehen. Alle eingegangenen Anzeigen über Arbeitsausfall werden in jedem Fall bearbeitet.



Hotline zur Sprachmittlung geschaltet – Möglichkeit der Vermittlung von betrieblichen Maßnahmen in der Corona-Krise an geflüchtete Arbeitnehmer

Freitag, 27. März 2020

Die Verbreitung des Corona-Virus konfrontiert viele Unternehmen mit Notfallplänen, Kurzarbeit und zusätzlichen hygienischen Vorkehrungen. Einige Unternehmen, die geflüchtete Arbeitnehmer beschäftigen, stehen damit dem Problem der ausreichenden Kommunikation gegenüber. Um die Vermittlung der zu treffenden betrieblichen Maßnahmen zu gewährleisten, hat die bea-Brandenburg aktuell für Brandenburger Betriebe eine kostenfreie Hotline zur Sprachmittlung (arabisch und persisch) eingerichtet.

Die Hotline ist von Montag bis Freitag, in der Zeit von 10.30 bis 13.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0331-74 00 32-14
geschaltet.
Alternativ kann die Anfrage auch über ein Kontaktformular gestellt werden. Dieses finden Sie hier: Zum Kontktformular der bea-Brandenburg
Je nach Bearbeitungslage und Reihenfolge des Anfrage-Eingangs erfolgt umgehend ein Rückruf.

Weitere Informationen und wichtige Links, zum Beispiel zu Infektionsschutz und arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen, finden Sie unter folgendem Link auch mehrsprachig: Zur Website der bea-Brandenburg


Potsdam: Corona-Soforthilfe startet heute - Anträge können ab sofort bei der ILB gestellt werden

Mittwoch, 25. März 2020

Am 19. März 2020 hat der Finanzausschuss des Landtages die erforderlichen finanziellen Mittel für den Start der Soforthilfe beschlossen. Dieses Programm ist heute angelaufen und die erforderlichen Anträge können ab sofort bei der ILB gestellt werden.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.

Bei der Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss der aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Zusammenhang mit der Corona-Krise jetzt für die erste Zeit zur Verfügung stehen.

Folgende Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt:

Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
Gewerbeanmeldung,
Kopie des Personalausweises,
Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte,
Formular "Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte "De-minimis"-Beihilfen.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR,
bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR,
bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR,
bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR.

Die Formulare für die Anträge auf Soforthilfe sowie Erläuterungen und Richtlinien zum Antragsverfahren erhalten Sie hier: Zur Corona-Sonderseite der ILB

oder direkt zum Download:

Zur Antragsformular
Zum Beispielantrag inkl. Anlagen
Formular-Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis Beihilfen
Richtlinie
Zu den FAQ Soforthilfe

Bitte lesen Sie vorab die Richtlinie sowie die Formularerläuterung aufmerksam durch und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Dokumente bei. Nur so kann eine zügige Bearbeitung gewährleistet werden.

Den Antrag incl. der Anlagen senden Sie bitte ausschließlich elektronisch in einer Email an: soforthilfe-corona@ilb.de

Bei Eingang der Mail erhalten Sie eine automatische Bestätigung.

Da mit einem hohen Antragsaufkommen zu rechnen ist, wird die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Abstand genommen werden.


Ministerium für Finanzen und für Europa: Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020

Dienstag, 24. März 2020

Das Ministerium für Finanzen und für Europa hat beschlossen, dass Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise in Liquiditätsprobleme geraten, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen können. Bereits gezahlte Beiträge werden dann in voller Höhe erstattet oder ausstehende Beiträge auf null gesetzt.
Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung. Bei diesen Unternehmen ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen und für Europa: Zur Pressemitteilung

Hier geht es zum Ministerium für Finanzen und für Europa: Zur Homepage des MDFE Brandenburg


Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Unternehmen möglich

Dienstag, 24. März 2020

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Notlage geraten, können auf Antrag des Arbeitgebers die Sozialversicherungsbeiträge zunächst bis einschließlich Mai 2020 stunden lassen.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung sind in diesem Monat am Freitag, den 27. März, fällig und werden von der gesetzlichen Krankenversicherung eingezogen. Laut Sozialversicherungsträger sind zunächst längstens Stundungen bis Juni, konkret also die Beiträge für März, April und Mai, ohne Sicherheitleistungen und ohne Stundungszinsen möglich.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Pressemeldung auf der Seite des Krankenkassen-Spitzenverbandes: Zur Agenturmeldung


Gemeinde Fehrbellin: unbürokratische Soforthilfe für Unternehmen

Dienstag, 24. März 2020

Auch in der Gemeinde Fehrbellin können Unternehmen auf Entlastungen bauen. Geplant werden möglichst unbürokratische Lösungen, um die Vorauszahlung der Gewerbesteuern auszusetzen und weitere Gebühren und Steuern, wie beispielsweise die Grundsteuer A und B oder Gebühren für Wasser- und Bodenverband, zu stunden.

Da es für die Stundung von Steuern und das Aussetzen von Gebühren keinen Automatismus gibt, werden die Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, sich an die Gemeinde zu wenden.
Dazu steht die Hotline: 033932 595444 zur Verfügung, die an 7 Tagen in der Woche, von 8 bis 18 besetzt ist.
Außerdem können auch schriftliche Anfrage per Email an: corona@gemeinde-fehrbellin.de gesendet werden.


Sparkasse Ostprignitz-Ruppin: Schnelle Hilfe für Firmen in der Corona-Krise

Dienstag, 24. März 2020

Die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bietet im Zuge der Corona-Krise ihren Gewerbekunden ihre Unterstützung an. Unter Anderem bietet sie Firmen an, die sich vor dem Ausbruch der Corona-Krise in einer stabilen wirtschaftlichen Lage befanden, Ratenzahlungen bis zum Jahresende aussetzen zu können. Um den Kontakt zu Ihren Gewerbekunden zu halten und in dieser außergewöhnlichen Situation beratend zur Seite zu stehen, hat die Sparkasse Telefonkonferenzen organisiert.
Außerdem werden die Zuschusszahlungen aus dem Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe, die das Land auf den Weg gebracht hat und die nicht zurückgezahlt werden müssen, hier ausgezahlt.

Den Artikel der MAZ vom Dienstag, den 24. März 2020, können Sie hier nachlesen: Zum MAZ-Artikel: Coronakrise: Sparkasse will Firmen schnell helfen

Nähere Informationen zum Soforthilfeprogramm des Landes erhalten Sie hier: Zur Pressemitteilung


Mit Kurzarbeitergeld durch die Krise: Aktuelle Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Neuruppin

Montag, 23. März 2020

In der heutigen Pressemittelung der Agentur für Arbeit Neuruppin finden Sie auch noch einmal aktuelle Informationen: Pressemitteilung


Finanzielle Entlastung: Stadt Wittstock erlässt Gebühren

Montag, 23. März 2020

Im Zuge der Corona-Krise will die Stadt Wittstock Eltern und Gewerbetreibende finanziell entlasten. Bis Ende April werden daher die Kita-Gebühren zunächst ausgesetzt. Das betrifft alle Eltern, die einen Betreuungsvertrag für ihre Kinder mit einer städtischen Kita haben.

Für Gewerbetreibende kann die Zahlung von Abschlägen für Wasser und Abwasser bis Ende Mai ausgesetzt werden. Das ist möglich, wenn die Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Der Geschäftsbetrieb wird aufgrund von Kurzarbeit nur eingeschränkt fortgeführt
2. Der Betrieb wurde aufgrund einer Allgemeinverfügung von Bund, Land oder Landkreis vorübergehend geschlossen
3. Der Betrieb wird mangels Mitarbeiter freiwillig geschlossen

Ein kurzer formloser Antrag, der per E-Mail an den Wasser- und Abwasserverband gerichtet werden kann, reicht dabei aus.
Ansprechpartner:
Wasser- und Abwasserverband Wittstock/Dosse
Telefon: +49 (0) 3394/4 76 00
E-Mail: info@wav-wittstock.de


Aktualisierter SONDERNEWSLETTER der REG verschickt

Montag, 23. März 2020

Aufgrund der sich stetig ändernden Situation und die dadurch dynamisch angepassten Unterstützungsangebote, haben wir den bereits in der vergangenen Woche verschickten SONDERNEWSLETTER aktualisiert.
Diesen finden Sie hier: Zum Sonder-Newsletter(Stand: 23.03.2020)


Einkommensausfall wegen Corona: Rechtsfragen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

Sonntag, 22. März 2020

Der Neuruppiner Rechtsanwalt Gerd Klier, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht hat sich mit dem Thema Covid-19 beschäftigt. Neben den ersten Fragen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus und dessen Eindämmung mittels Quarantäne, hat sich der Stadtverordnete mit den Rechtsfragen zum Einkommensausfall auf Grund des Virus geäußert. Welche Rechtsprechung gilt nun für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige?

Hier liefert der Anwalt Antworten zu den häufigsten Fragen:
Zusammenfassung der aktuellen Fragen zu Corona, Entgelt, Entgeltersatz, Kündigungsschutz und Kurzarbeitergeld


Potsdam: Land legt Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler auf

Freitag, 20. März 2020

Am Freitag gaben das Ministerium für Finanzen und für Europa und das Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie gemeinsam eine Pressemitteilung zum Soforthilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler heraus.
Diese Pressemitteilung können Sie hier nachlesen: Zur Pressemitteilung

Das für die Soforthilfe auszufüllende Antragsformular und die Richtlinie werden voraussichtlich ab Mittwoch, den 25. März 2020 auf der Homepage der ILB Investitionsband des Landes Brandenburg, unter folgendem Link eingestellt: Hier geht es zu den aktuellen Informationen

Kontakt zur ILB: die Hotline erreichen Sie unter: 0331 - 660 2211 oder per Email unter: beratung@ilb.de

ACHTUNG: Um eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, lesen Sie sich die Richtlinie vor dem Ausfüllen des Antrags genau durch. Bitte stellen Sie gezielt auftretende Fragen und formulieren Sie diese BEVOR Sie die Hotline kontaktieren. So können Fragen konkret und effektiv beantwortet werden und die Leitungen möglichst lange freigehalten werden.


Die Stadt Neuruppin bietet gemeinsam mit der NWG und den Stadtwerke Neuruppin Unterstützung an - unter anderem einen Mini-Rettungsfond für Härtefälle

Freitag, 20. März 2020

Viele Geschäfte sind seit den verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckungen durch Corona in ihrer Existenz bedroht. Daher werden nun mehrere Möglichkeiten geboten, die angespannte Situation für einzelne Unternehmen abzuschwächen.

Die Stadtverwaltung Neuruppins will Firmen, die in Schieflage geraten sind, zunächst bis 31.12.2020 die Gewerbesteuern zinslos stunden und fällige Beträge vorerst nicht einziehen.

Die Stadtwerke Neuruppin bieten an, Abschlagszahlungen auf Antrag zu verringern oder für eine bestimmte Zeit ganz auszusetzen.
Hier geht es zur Homepage der Stadtwerke

Die Tochtergesellschaften der Stadt Neuruppin, die NWG und die Stadtwerke Neuruppin, stellen über die InKom, der städtischen Wirtschaftsfördergesellschaft, finanzielle Mittel in Höhe von 20.000 € zur Verfügung. Das Geld war für das nun abgesagte Mai- und Hafenfest bereitgestellt und soll nun für Neuruppiner Unternehmen, die nicht in bestehenden oder zeitnah folgenden Hilfsprogrammen berücksichtigt werden, zur Verfügung gestellt werden. Um von dem Mini-Rettungsfond profitieren zu können, schicken Sie das einfache Anfrageformular, das auf der Startseite der InKom abrufbar ist, ausgefüllt an die Emailadresse: info@inkom-neuruppin.de.
Hier geht es zur Startseite der Inkom


Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg: vereinfachter Antrag auf Steuerstundung online

Freitag, 20. März 2020

Anträge auf zinslose Stundung von Steuerzahlungen können jetzt vereinfacht gestellt werden. Gleiches gilt für Anträge auf Vollstreckungsaufschub und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen. Darüber informierte heute das Finanzministerium in Potsdam.
Anträge dieser Art können ausschließlich für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gestellt werden, nicht für Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder andere Steuerarten.

Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie unter: Zur Homepage des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

Zum entsprechenden Antragsformular

Zu den Finanzämtern in Brandenburg


Agentur für Arbeit Neuruppin: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Freitag, 20. März 2020

Die Agentur für Arbeit Neuruppin informiert aktuell auf Ihrer Homepage Unternehmen zum Thema Kurzarbeitergeld.
Hier geht es direkt zur den Informationen: Informationen zum Kurzarbeitergeld

Außerdem informiert die Agentur für Arbeit in einen Flyer für Unternehmen umfangreich zum Thema Kurzarbeitergeld. Diesen finden die hier: Flyer zum Thema Kurzarbeitergeld

Weitere aktuelle Informationen zu den Unterstützungsangeboten der Agentur für Arbeit erhalten Sie hier:
Zur Homepage der Agentur für Arbeit


ILB: Erforderliche finanzielle Mittel für den Start der Soforthilfe beschlossen

Donnerstag, 19. März 2020

Am Donnerstag hat der Finanzausschuss des Landtages die erforderlichen finanziellen Mittel für den Start der Soforthilfe beschlossen. In der ILB werden jetzt alle Vorbereitungen getroffen, dass ab Mittwoch, 25. März 2020, Anträge für die Soforthilfe gestellt werden können. Zuwendungsempfänger sind Unternehmen und freiberufliche Tätige mit bis zu 100 Beschäftigten. Ein einfaches Antragsformular ist in Vorbereitung. Alle weiteren Informationen zum Programm finden Sie in den nächsten Tagen auf der Corona-Sonderseite der ILB unter dem Link:

Zur Corona-Sonderseite der ILB


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit: Informationen zur Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch Coronavirus

Donnerstag, 19. März 2020

Viele Unternehmen wurden aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus durch das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen oder in ihrer Tätigkeit eingeschränkt. Für dadurch entstandene Verdienstausfälle kann gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit beantragt werden.
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, kurz LAVG, ist dabei nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen durch behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig.

Den entsprechenden Antrag und weitere Informationen erhalten Sie hier: Zur Info-Seite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit


SONDER-NEWSLETTER der REG erschienen

Donnerstag, 19. März 2020

Auch Unternehmen im Nordwesten Brandenburgs bekommen die weltweiten wirtschaftlichen Auswirkungen durch die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu spüren. Termine und Großveranstaltungen werden abgesagt, Materiallieferungen und Bestellungen werden geringer oder gänzlich storniert. Viele Dienstleister stehen nicht oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung, Teile der Belegschaft fallen durch fehlende Betreuung oder gar Krankheitsfall aus.

Es ist nicht absehbar, wie stark die Corona-Epidemie Unternehmen in Deutschland treffen und welche Auswirkungen das auf den Arbeitsmarkt haben wird. Ausreichend Hinweise gibt es auf Bundes- und Landesebene. Wir haben versucht für Sie die wichtigsten Unterstützungsangebote aus wirtschaftlicher Sicht zusammen zufassen.

Hier können Sie sich die Sonder-News direkt nachlesen. Zum Sonder-Newsletter

Für Fragen stehen wir Ihnen gern telefonisch unter 03391 82209-200 zur Verfügung.

Bleiben Sie Gesund - Ihr REG-Team